das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung -6- vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begründen (vgl. AVIG Praxis ALE Rz. D74).