1.C) sieht für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen vor. Nach Rz. D72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es entbindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens.