5. 5.1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungsdauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34; 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Das in den Verwaltungsweisungen des seco als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.C) sieht für erstmalig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen vor.