4. Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Januar 2025 vor. Damit ist der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen erfüllt (vgl. E. 2.2. f. hiervor), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.