B320 AVIG-Praxis ALE). Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Stellenantritt am 1. September 2025 (Beschwerde S. 2) bereits deshalb keinen Grund darstellen kann, auf das Erfordernis des Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 zu verzichten, weil der Vertrag erst am 19. August 2025 unterschrieben wurde und der Stellenantritt erst im September 2025 vorgesehen war (VB I 51 ff.).