3.3. Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (Rz. B318 AVIG-Praxis ALE). Wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, ist jedoch auf deren Nachweis zu verzichten. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann (Rz. B320 AVIG-Praxis ALE).