3.2. Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1. hiervor). Mit anderen Worten: Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt (vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE, Stand;