vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, wonach die Pflicht zur Stellensuche auch schon vor der Anspruchsstellung besteht). Wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen erinnert haben sollte, wäre er gehalten gewesen, diesbezüglich mit dem RAV Rücksprache zu halten. Demnach kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, er habe sich nach seiner Genesung (VB I 219) im Januar 2025 nicht mehr an die Pflicht zur Stellensuche erinnert.