Die Frage kann jedoch offenbleiben, da so oder anders in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich nach seiner Genesung nicht mehr an die vereinbarte Anzahl nachzuweisender Arbeitsbemühungen erinnert habe (Beschwerde S. 1 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – auch direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, wonach die Pflicht zur Stellensuche auch schon vor der Anspruchsstellung besteht).