Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 (VB I 202 f.) hat der Beschwerdeführer für den Monat Januar 2025 jedoch lediglich 4 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (VB I 206), wobei aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden kann, ob der Beschwerdeführer – wie im Einspracheentscheid vom 5. August 2025 ausgeführt (VB I 63) – innert Frist sogar nur 2 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. VB I 197 f.) Die Frage kann jedoch offenbleiben, da so oder anders in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen.