2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch den Leistungsbezüger, der einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat er eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).