Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bis Ende des Jahres 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in seinem ersten Kontrollmonat Januar 2025 nicht mehr an die anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 19. März 2024 getroffene Vereinbarung, 8 Bewerbungen pro Monat zu tätigen, erinnert habe -3- (Beschwerde S. 1 f.). Bereits am 20. Januar 2025 habe er eine unbefristete Teilzeitstelle angetreten und am 1. September 2025 werde er eine befristete Teilzeitstelle antreten. Zusätzlich verfüge er noch über einen Nebenjob. Er sei seiner Schadenminderungspflicht damit vollständig nachgekommen (Beschwerde S. 2).