1. Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 63 ff.) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer, trotz klarer und unmissverständlicher Vorgabe des RAV, dass mindestens 8 Bewerbungen monatlich erforderlich seien, für den Monat Januar 2025 lediglich 2 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes habe den Beschwerdeführer nicht vom Nachweis von in quantitativer Hinsicht genügenden Arbeitsbemühungen befreit.