2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. August 2025 aufzuheben und es seien keine Einstelltage zu verfügen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: