Mit Verfügung vom 18. März 2025 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 ab dem 1. Februar 2025 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer – ausgehend von in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode – auf drei Tage.