1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Februar 2024 mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 100 % beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie am 11. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Februar 2024 an.