Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.357 / sw / nl Art. 10 Urteil vom 13. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 5. August 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. Februar 2024 mit einem ge- suchten Beschäftigungsgrad von 100 % beim zuständigen Regionalen Ar- beitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung sowie am 11. März 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Be- zug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. Februar 2024 an. Mit Verfügung vom 18. März 2025 stellte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer wegen fehlender bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemü- hungen für den Monat Januar 2025 ab dem 1. Februar 2025 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 teil- weise gut und reduzierte die Einstelldauer – ausgehend von in quantitativer Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperi- ode – auf drei Tage. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 5. Au- gust 2025 aufzuheben und es seien keine Einstelltage zu verfügen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 63 ff.) zusam- mengefasst damit, dass der Beschwerdeführer, trotz klarer und unmissver- ständlicher Vorgabe des RAV, dass mindestens 8 Bewerbungen monatlich erforderlich seien, für den Monat Januar 2025 lediglich 2 Arbeitsbemühun- gen nachgewiesen habe. Die Erzielung eines Zwischenverdienstes habe den Beschwerdeführer nicht vom Nachweis von in quantitativer Hinsicht genügenden Arbeitsbemühungen befreit. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er bis Ende des Jahres 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich in seinem ersten Kontrollmonat Januar 2025 nicht mehr an die anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 19. März 2024 getroffene Vereinbarung, 8 Bewerbungen pro Monat zu tätigen, erinnert habe -3- (Beschwerde S. 1 f.). Bereits am 20. Januar 2025 habe er eine unbefristete Teilzeitstelle angetreten und am 1. September 2025 werde er eine befris- tete Teilzeitstelle antreten. Zusätzlich verfüge er noch über einen Neben- job. Er sei seiner Schadenminderungspflicht damit vollständig nachgekom- men (Beschwerde S. 2). Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 5. August 2025 zu Recht ab dem 1. Februar 2025 für 3 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch den Leistungsbezüger, der einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat er eine Stelle zu su- chen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1). 2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.3. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht ge- nerell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der je- weiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewer- bungen pro Kontrollperiode als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend wurde mit dem Beschwerdeführer gemäss dem prozessorien- tierten Beratungsprotokoll anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom -4- 19. März 2024 der Nachweis von mindestens 8 monatlichen Bewerbungen vereinbart, sobald er wieder mindestens 20 % arbeitsfähig sei (vgl. "Pro- zessorientiertes Beratungsprotokoll" S. 14). Anlässlich des Beratungsge- sprächs vom 13. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf diese Regelung hingewiesen (vgl. "Prozessorientiertes Beratungsprotokoll" S. 12). Mit E-Mail vom 3. Februar 2025 (VB I 202 f.) hat der Beschwerde- führer für den Monat Januar 2025 jedoch lediglich 4 Arbeitsbemühungen nachgewiesen (VB I 206), wobei aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit nachvollzogen werden kann, ob der Beschwerdeführer – wie im Ein- spracheentscheid vom 5. August 2025 ausgeführt (VB I 63) – innert Frist sogar nur 2 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat (vgl. VB I 197 f.) Die Frage kann jedoch offenbleiben, da so oder anders in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen vorliegen. Soweit der Beschwerdefüh- rer geltend macht, dass er sich nach seiner Genesung nicht mehr an die vereinbarte Anzahl nachzuweisender Arbeitsbemühungen erinnert habe (Beschwerde S. 1 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Pflicht der Ver- sicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche – als Teil der Schadenminderungspflicht – auch direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, wonach die Pflicht zur Stellensuche auch schon vor der Anspruchsstellung besteht). Wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an die genaue Anzahl der geforderten Arbeitsbemühungen erinnert haben sollte, wäre er gehalten gewesen, dies- bezüglich mit dem RAV Rücksprache zu halten. Demnach kann der Be- schwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, er habe sich nach seiner Genesung (VB I 219) im Januar 2025 nicht mehr an die Pflicht zur Stellen- suche erinnert. 3.2. Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1. hiervor). Mit anderen Worten: Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich ge- nügend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt (vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] herausgege- benen AVIG-Praxis ALE, Stand; 1. Juli 2025, [abrufbar unter www.ar- beit.swiss]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Ein Zwischenverdienst stellt keine der in Rz. B320 AVIG- Praxis ALE aufgeführten Konstellationen dar, welche einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen rechtfertigen würde. Obwohl es zwar positiv zu bewerten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat Januar 2025 einen Zwischenverdienst erzielten konnte (VB I 214, 200, 199, 196, -5- 68 f., 66 f.), wäre er gleichwohl verpflichtet gewesen, sich daneben auch im Monat Januar 2025 genügend um Arbeit zu bemühen. 3.3. Der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, be- freit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (Rz. B318 AVIG-Praxis ALE). Wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können, ist jedoch auf deren Nachweis zu verzichten. Dies ist etwa der Fall, wenn die versicherte Person eine zumut- bare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monates antreten kann (Rz. B320 AVIG-Praxis ALE). Vorliegend liegt es auf der Hand, dass der vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Stellenantritt am 1. September 2025 (Beschwerde S. 2) bereits deshalb keinen Grund darstellen kann, auf das Erfordernis des Nachweises von Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 zu verzichten, weil der Vertrag erst am 19. August 2025 unterschrie- ben wurde und der Stellenantritt erst im September 2025 vorgesehen war (VB I 51 ff.). 4. Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die in quantita- tiver Hinsicht ungenügenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat Januar 2025 vor. Damit ist der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen erfüllt (vgl. E. 2.2. f. hiervor), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 5. 5.1. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34; 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4.3). Das in den Verwal- tungsweisungen des seco als Richtlinie enthaltene Einstellraster (Einstell- raster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE Rz. D79 Ziff. 1.C) sieht für erstma- lig ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 bis 4 Tagen vor. Nach Rz. D72 AVIG Praxis ALE soll das Einstellraster keinesfalls den Ermessensspielraum der Durchführungsstellen einschränken und es ent- bindet sie auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstel- lung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person einbezogen werden und es gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Verschuldens. Wird im konkreten Einzelfall eine strengere oder mildere Einstellung -6- vorgenommen, als dies gemäss Raster vorgesehen ist, ist dies zu begrün- den (vgl. AVIG Praxis ALE Rz. D74). Der Verwaltung kommt bei der Sanktionszumessung ein Ermessenspiel- raum zu, den die richterliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu respek- tieren hat, falls ein Eingreifen nicht aus triftigen Gründen angezeigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.2.2 mit Hin- weis). 5.2. Vorliegend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Ein- spracheentscheid vom 5. August 2025 für 3 Tage in der Anspruchsberech- tigung ein. Diese Dauer der Einstellung liegt im untersten Bereich des leich- ten Verschuldens nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstim- mung mit dem Einstellraster der AVIG-Praxis ALE. In Ausübung seines Er- messensspielraums berücksichtigte der Beschwerdegegner insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Januar 2025 einen Zwischenverdienst er- zielen konnte (VB I 64). Unter Würdigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, in den Ermes- sensspielraum der Verwaltung einzugreifen und eine weitere Reduktion der Einstelltage vorzunehmen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt