Obschon der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025 bekannt waren und sie ab der Zustellung der Akten bis zum Ablauf der Einsprachefrist 3 Wochen Zeit hatte, reichte sie am 6. Juni 2025 eine diesen Anforderungen nicht genügende Einsprache ein, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels der fehlenden Begründung gewährte. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit erübrigen sich.