4.2.3. Angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Obschon der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2025 bekannt waren und sie ab der Zustellung der Akten bis zum Ablauf der Einsprachefrist 3 Wochen Zeit hatte, reichte sie am 6. Juni 2025 eine diesen Anforderungen nicht genügende Einsprache ein, so dass die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Nachfrist zur Behebung des Mangels der fehlenden Begründung gewährte.