4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; E. 4.3. nachfolgend), so dass auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.