Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zufolge rechtsmissbräuchlicher Einspracheerhebung vom Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ASTV absah. 3.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 (VB 188) zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.