Die noch ausstehende fachärztliche Beurteilung schloss die Einreichung einer begründeten Einsprache nicht aus. So enthält auch die am 3. Juli 2025 nach Ablauf der Einsprachefrist verspätet eingereichte Einsprache- -8- begründung hauptsächlich Vorbringen zum fehlenden Beweiswert der versicherungsmedizinischen Beurteilung sowie zur Berechnung des Invaliditätsgrades, die ohne Weiteres auch ohne den fachärztlichen Bericht von Dr. med. B._____, Fachärztin für Handchirurgie, vom 25. Juni 2025 (VB 190) hätten vorgebracht werden können (VB 189 S. 2 ff.).