Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte die nicht umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2025 erhalten (VB 178) und damit 3 Wochen Zeit, um die Einsprache fristgerecht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich und in der vorsorglichen Einsprache vom 6. Juni 2025 auch nicht dargelegt worden, weshalb es in Kenntnis der Akten und nach stattgefundenem Instruktionsgespräch (Beschwerde S. 7) nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der laufenden Einsprachefrist eine begründete Einsprache zu erheben. Die noch ausstehende fachärztliche Beurteilung schloss die Einreichung einer begründeten Einsprache nicht aus.