3.4.3. Die Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 174) wurde dem Beschwerdeführer per A-Post Plus am 9. Mai 2025 (VB 185) zugestellt, so dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am Dienstag, den 10. Juni 2025, ablief. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hatte die nicht umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2025 erhalten (VB 178) und damit 3 Wochen Zeit, um die Einsprache fristgerecht zu begründen.