3.4. 3.4.1. Da die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 (VB 181) den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte (vgl. E. 2.2. f. und 3.3. hiervor), kam grundsätzlich nur das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ATSV zur Behebung des Mangels in Frage. Einer Abweisung der Einsprache aufgrund fehlender weiterer Abklärungsbedürftigkeit des medizinischen Sachverhaltes oder fehlender Hinweise für weiteren Bedarf an Sachverhaltsabklärungen in der Einsprache (Beschwerde S. 6) stand die unzureichende Einsprachebegründung und die damit verknüpfte Rechtsfolge in Art. 10 Abs. 5 ATSV entgegen.