Der Beschwerdeführer setzte sich in der Einsprache denn auch nicht mit den aktenkundigen medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 6. Juni 2025 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung, so dass sie nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2; E. 2.2. hiervor).