Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 ff.) enthält die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 keine Begründung dafür, inwiefern die erfolgten Sachverhaltsabklärungen unzureichend seien und aus welchen konkreten Gründen die Verfügung vom 7. Mai 2025 aufzuheben sei. Eine ausstehende fachärztliche Beurteilung allein ist keine hinreichende Begründung für unzureichende Sachverhaltsabklärungen bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, abgesehen davon, dass eine solche fachärztliche Beurteilung auch noch im weiteren Verlauf des Einspracheverfahrens hätte nachgereicht werden können.