als rechtsgenüglich erachtet worden, hätte sich der Antrag auf Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung erübrigt. Die vorsorgliche, unbegründete Einsprache erfolgte nicht vorbehaltslos, so dass nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden kann. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache seinen Anfechtungswillen manifestiert hatte, würde sich daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ergeben.