Der Beschwerdeführer beantragte in der vorsorglichen Einsprache vom 6. Juni 2025 die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2025 (VB 174) und die weitere Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere durch weitere medizinische Abklärungen (VB 181 S. 1). Die weiteren Ausführungen in der ausdrücklich als "vorsorglich" bezeichneten Einsprache erschöpfen sich in der Wiedergabe der aktenkundigen Tatsache, dass sich die angefochtene Verfügung auf eine versicherungsmedizinische Beurteilung stütze und die Beschwerdegegnerin den Standpunkt einnehme, der Beschwerdeführer könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.