In der Einsprache führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin stelle sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, er könne trotz verbleibender Unfallfolgen, vor allem am linken Ellenbogen, und trotz des eingeschränkten medizinisch zumutbaren Belastungsprofils ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Versicherungsmediziners vom 21. November 2024. Das vom Versicherungsmediziner definierte Belastbarkeitsprofil hinsichtlich zeitlicher und leistungsmässiger Komponente bilde also die Grundlage für die angefochtene Verfügung.