Alternativ hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eine kurze Frist für das Beibringen des Facharztberichtes setzen müssen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege nicht vor, wenn die Beschwerdegegnerin Art. 52 ATSG falsch anwende und in der vorsorglichen Einsprache keinen Anfechtungswillen und keine Begründung erkennen wolle, um materiell nicht entscheiden zu müssen (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (VB 174).