Die Beschwerdegegnerin hätte, gestützt auf den in Aussicht gestellten Facharztbericht und die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen auf die Einsprache eintreten, diese materiell behandeln und gegebenenfalls, mangels Einreichens des Facharztberichts in der vorsorglichen Einsprache, abweisen müssen, wenn sie der Meinung gewesen wäre, der medizinische Sachverhalt sei nicht weiter abklärungsbedürftig und die Einsprache enthalte keine Hinweise für weiteren Abklärungsbedarf. Alternativ hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens eine kurze Frist für das Beibringen des Facharztberichtes setzen müssen.