3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die vorsorgliche Einsprache vom 6. Juni 2025 sei von einem Anfechtungswillen getragen und enthalte eine, wenn auch kurze, Begründung. Er habe darin eine Invalidenrente der Unfallversicherung gefordert und verlangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt weiter abzuklären sei. Um die Einsprache noch spezifischer, mit einer ärztlichen Einschätzung, begründen zu können, sei um eine Fristerstreckung ersucht worden. Jedenfalls genüge die Begründung den minimal notwendigen Anforderungen an die Begründungspflicht.