Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, die darin begründet liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155 f.; KIESER, a.a.O., N. 37 zu Art. 52 ATSG).