2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten und sie materiell zu behandeln. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin.