Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen hinsichtlich der Invalidenrente "vorsorglich" erhobene Einsprache vom 6. Juni 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2025 nicht ein.