hang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach Durchführung beruflicher und medizinischer Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Mai 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu.