Kontoauszug – nach der am 27. Mai 2024 erfolgten Überweisung eines Betrags von Fr. 10'000.00 an ihren Rechtsvertreter – per 3. Juni 2024 noch über ein Guthaben auf dem fraglichen Konto von gut Fr. 19'000.00 verfügte (vgl. VB 146 S. 9 f.; vgl. auch die – unangefochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung vom 24. Februar 2025, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels prozessualer Bedürftigkeit verneint wurde), wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.1. hiervor).