Insofern waren in der vorliegend massgebenden Verfahrensphase im diesbezüglichen Einspracheverfahren keine Rechtshandlungen des Vertreters mehr vorzunehmen. Zudem stellen sowohl das Einreichen eines Gesuchs um Kostenübernahme eines stationären Aufenthaltes, wie dies mit Eingabe vom 4. September 2024 vorgenommen wurde (VB III 149), wie auch die Würdigung des medizinischen Sachverhalts selbst bei Ausdehnung des Beurteilungszeitraums auf die Verfahrensphase der Prüfung des Beweiswertes des estimed-Gutachtens und der mit Schreiben vom 4. November 2024 (VB III 157) eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, keine Umstände dar, aufgrund welcher eine Rechtsverbeiständung