Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf zwei Sitzungen Physiotherapie pro Woche bereits mit E-Mail vom 27. Juni 2024 anerkannt hatte und somit nur noch deren Anspruch auf höhere Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Taxikosten strittig war (vgl. VB III 144). Insofern waren in der vorliegend massgebenden Verfahrensphase im diesbezüglichen Einspracheverfahren keine Rechtshandlungen des Vertreters mehr vorzunehmen.