Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich die Beschwerdeführerin selbst hätte vertreten können. Zu beantworten ist die Frage, ob eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 2.2. hiervor).