Dies heisst aber nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2). In der vorliegend massgebenden Verfahrensphase vom Zeitpunkt des Gesuchs vom 26. Juli 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VB III 146) bis zum Erlass der vorliegend strittigen Verfügung vom 5. Dezember 2024 (VB III 166) ging es im Verwaltungsverfahren ausweislich der Akten einerseits um das Einspracheverfahren betreffend den Streit um die Anzahl der Physiotherapie-