Dennoch sei sie – die Beschwerdeführerin – auf den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes angewiesen gewesen, weil es sich nicht um eine "einfache tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung" gehandelt habe. Angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes sei es ihr, unabhängig vom Streitwert, nicht zuzumuten gewesen, sich für die gesamte Zeitspanne allein mit der Beschwerdegegnerin über die Transportkosten zu streiten (vgl. Beschwerde S. 5).