22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verstosse gegen Art. 37 Abs. 4 ATSG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Beschwerde S. 4). Hinsichtlich des Einspracheverfahrens betreffend Transportkosten treffe es zwar zu, dass ein Teil der angefochtenen Verfügung von der Beschwerdegegnerin aufgehoben worden sei. Dennoch sei sie – die Beschwerdeführerin – auf den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes angewiesen gewesen, weil es sich nicht um eine "einfache tatsächliche und rechtliche Auseinandersetzung" gehandelt habe.