2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit abgewiesen. -5- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] III 166) zu Recht verneint hat.