"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG Anspruch auf Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung hat. 3. Es sei folglich die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, den unterzeichnenden Rechtsvertreter RA Dr. iur. Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren der obligatorischen Unfallversicherung zu bewilligen.