Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Schreiben vom 10. Oktober 2024 nicht einverstanden sei und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlange. Dem kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 nach und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: