Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle estimed Ergänzungsfragen betreffend die stationäre Behandlung in der Psychiatrischen Dienste B._____. Mit E-Mail-Nachricht vom 7. Februar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Stellung von Ergänzungsfragen an den involvierten Gutachter nicht einverstanden sei, die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, ihr allfällige Ergänzungsfragen zunächst zur Stellungnahme zu unterbreiten, und sie daher diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung verlange. Am 9. Februar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Zwischenverfügung.