Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin ihr eine auf einer Integritätseinbusse von 90 % beruhende Entschädigung, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung für eine leichtgradige Hilflosigkeit sowie (im Hinblick auf allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]) mit Wirkung ab September 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierende Übergangsrente zu. Nachdem die von der IV-Stelle des Kantons Aargau gewährten beruflichen Massnahmen im November 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden waren, erfolgte im Mai 2020 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (BEGAZ-Gutachten vom 27. Mai 2020).