1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 31. Juli 2015 auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Verkehrsunfall verursachte und sich dabei unter anderem eine Rückenmarkverletzung zuzog, welche zu einer Querschnittslähmung ab der Hüfte abwärts führte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen aus.